Stadtelternrat

Während die Elternmitwirkung auf schulischer Ebene sich auf die Aufgaben und Probleme an der eigenen Schule konzentriert, sind die Elternvertretungen auf Gemeinde-, Stadt- und Kreisebene gefordert, über ihre Schule, ihre Schulform hinaus für die Eltern ihres Gebietes einzutreten, an der kommunalen und landespolitischen Gestaltung der Bildung teilzunehmen. Die Zusammensetzung und Aufgaben der Gemeinde-/Kreiselternräte sind im NSchG in den §§ 97 – 99 zu finden, für den Landeselternrat in den §§ 168 und 169.

Gemeindeelternrat/Stadtelternrat

In Gemeinden, die Träger von mehr als 2 Schulen sind, werden Gemeindeelternräte gebildet. In Städten bezeichnet man diese als Stadtelternräte. Jeder Schulelternrat einer Gemeinde/Stadt wählt daher alle zwei Jahre aus seiner Mitte ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied für den Gemeindeelternrat. Dabei entsendet jede Schule auf Gemeinde-/Stadtgebiet Vertreter in den Gemeinde- bzw. Stadtelternrat, auch wenn die Schule z.B. in Trägerschaft des Kreises ist. Besteht eine Schule aus mehreren Schulformen, so ist jeder Schulzweig selbständig und die ihm organisatorisch zugehörigen Mitglieder des Schulelternrates sind ein eigener Schulelternrat und entsenden daher jeweils eigene Mitglieder.

Beispiel: Eine zusammengefasste Grund- und Hauptschule kann für jede Schulform je ein Mitglied und je ein stv. Mitglied wählen. Auch pro Schulform zusammengefasste Haupt- und Realschulen stellen ebenfalls je ein Mitglied. Eine KGS nach Schulzweigen dagegen entsendet nur ein (und ein stellvertretendes) Mitglied, da sie als Gesamtschule eine eigene Schulform ist.