Durch die Lenkungsgruppe „Schulstruktur“ mit Vertretern aus den Fraktionen, der Verwaltung, der Landesschulbehörde sowie zwei Elternvertretern wurden aktuelle Fragen zur eventuellen Einführung einer IGS und Oberschule in Georgsmarienhütte gesammelt und an die Landesschulbehörde gerichtet. In der Sitzung der Lenkungsgruppe am 7. Mai 2014 wurde durch die teilnehmenden Besucher hierüber berichtet. Die Fragen und Antworten sind dem Protokoll entnommen und sehen wie folgt aus:

Protokollauszug:

Herr Pohlmeyer berichtet über das Gespräch bei der Landesschulbehörde. An dem Gespräch haben neben ihm Herr Pohlmann und Frau Riemann von der Stadt von der Landesschulbehörde Herr Neumann –zuständig für den Sek. II und Gesamtschul-Bereich -, Herr Gillmann –zuständig u.a. für den Primar- und den Sek. I-Bereich- und Herr Schippmann als Vertreter des Fachbereiches Recht- teilgenommen.
Herr Pohlmann stellte den Kollegen der Landesschulbehörde zunächst die Ausgangslage der Stadt Georgsmarienhütte vor:
Er teilte mit, dass die Stadt Georgsmarienhütte zurzeit eine Realschule und zwei Hauptschulen führt. Daneben werden am Standort Georgsmarienhütte ein Gymnasium und eine Förderschule, Schwerpunkt Lernen, in Trägerschaft des Landkreises geführt.
Auf der Grundlage der Schülerzahlen und der Schülerzahlentwicklung in den kommenden 10 Jahren kann die Stadt Georgsmarienhütte folgende Schulmodelle mit „eigenen“ Schülern darstellen:
1. neben dem Gymnasium eine Realschule und eine Hauptschule
2. neben dem Gymnasium eine IGS (5-zügig) und eine Oberschule (2-zügig).

Danach wurden dann folgende schulfachlichen bzw. schulrechtlichen Fragen, die zuvor vom Stadtelternrat bzw. von Mitgliedern der Lenkungsgruppe gestellt wurden, erörtert:
1. Welche schulfachlichen und pädagogischen Vorteile erzielt die Stadt durch Einführung einer IGS und einer Oberschule?

Im Prinzip keine, da alle Schulformen für sich als gleichwertig betrachtet werden müssen. Es handelt sich jeweils um ein geschlossenes System das funktioniert. So ist es z.B. egal, bei welcher Schulform man Abitur macht, es zählt überall als gleichwertiges Abitur.
2. Welche derzeitigen – teilweise auch unter Bestandsschutz stehenden – personellen und sächlichen Ausstattungen gibt die Stadt damit auf?

Keine, da man die Schule aufgeben sollte, die hinsichtlich personeller und sächlicher Ausstattung schlechter ausgestattet ist. Dies gilt natürlich nur so lange, bis das z.B. gesetzliche Änderungen den Bestandsschutz aufheben.
3. Welche Vorteile und welche Nachteile bringen die Schulformen IGS + Oberschule bzw. Realschule + Hauptschule für die Schüler?

Keine, alle Schulen werden als gleichwertig angesehen.
4. Welche Verfahrensschritte wären erforderlich, um zum 01.08.2015 eine IGS einzurichten?

Nach der Verordnung für die Schulorganisation müssen neue Integrierte Gesamtschulen langfristig eine Mindestgröße von vier Zügen erreichen, wobei insgesamt mindestens 96 Kinder beschult werden müssen (pro Klasse 24 Kinder).
Der Schulträger muss ermitteln, ob die angegebene Mindestgröße nach der Entwicklung der Schülerzahlen und dem Interesse der Erziehungsberechtigten dauerhaft erreicht werden kann. Für die Errichtung muss der Schulträger das Erreichen dieser Zahl in Perspektive für die nächsten 10 Jahre nach Errichtung gegenüber der Landesschulbehörde belegen.

Zu befragen sind die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler von insgesamt
4 Schul- bzw. Geburtsjahrgängen. In der Regel sind dies die Eltern der Grundschulkinder in den Klassen 1 bis 4, wenn die Errichtung zum nächsten Schuljahresbeginn geplant ist.

Rechtlich vorgeschrieben ist eine solche Elternbefragung jedoch nicht. Die Kommune ist zudem nicht an das Ergebnis der Elternbefragung gebunden, da es sich nicht um eine verbindliche Volksabstimmung handelt, sondern um eine Interessenabfrage.

Herr Averdiek merkt zu diesem Punkt an, dass z.B. in Hannover eine solche Elternbefragung durchgeführt wurde, deren Ergebnis für die Behörde sehr wohl bindend war, für die Elternschaft hingegen nicht.
Herr Gillmann entgegnet, dass eine Elternbefragung ohnehin lediglich dann durchgeführt würde, wenn eine Entscheidung zur Errichtung einer IGS gefallen wäre. Zudem würde nicht ein prozentualer Wert von über 51% gesucht, sondern die qualitative Zahl von 96 Kindern pro Jahrgang, die benötigt würde, um eine IGS 4zügig führen zu können.
Frau Happe ergänzt, dass pro Jahrgang derzeit etwa 265 Geburten vorliegen würden. Theoretisch müssten von den 265 geborenen Kindern 96 für die IGS angemeldet werden, um die Errichtung zu gewährleisten; ein sog. Sicherheitszuschlag sei jedoch nicht unüblich.
5. Kann grundsätzlich und wenn ja, zu welchem Zeitpunkt eine Oberstufe für die IGS eingerichtet werden?

Die Errichtung einer IGS wird zunächst lediglich für den Sek.-I-Bereich genehmigt. Die Einrichtung eines Sek.-II-Bereiches stellt eine schulorganisatorische Maßnahme dar, über die der Schulträger entscheidet. Wünscht der Schulträger die Einrichtung eines Sek.-II-Bereiches, entspricht das Verfahren dem Errichtungsverfahren (Befragung); der Schulträger gibt die Zahlen an die Landesschulbehörde weiter, von der eine Genehmigung erforderlich ist. Der Sek.-II-Bereich muss mindestens 2zügig geführt werden.

Herr Gervelmeyer betont, dass die Oberstufe der IGS nicht den Bestand der Oberstufe des Gymnasiums gefährden dürfe.
Frau Happe führt daraufhin aus, dass es bei Beantragung der Errichtung einer IGS keine Garantie dafür gäbe, dass zu einem späteren Zeitpunkt eine Sek.-II-Stufe eingerichtet wird. Erst wenn der Jahrgang 5 in Jahrgang 9 hochgewachsen ist, könne eine Mindestschülerzahl der Oberstufe an der IGS hochgerechnet werden.
Herr Trimpe-Rüschemeyer ist der Ansicht, dass die neue IGS am Standort der Realschule nicht zwingend einen Sek.-II-Bereich benötigen würde, da eine Zusammenarbeit mit dem Gymnasium erfolgen könne.
Herr Averdiek argumentiert, dass eine solche Zusammenarbeit in der Vergangenheit nicht immer funktioniert habe und Herr Gervelmeyer ergänzt, dass die Frage, ob es eine Sek.-II-Stufe an der IGS geben wird, beim Abstimmungs- bzw. Anmeldeverhalten der Eltern eine große Rolle spiele.
Herr Pohlmeyer verweist darauf, dass man bei der Landesschulbehörde darauf hingewiesen habe, dass es ganz wichtig sei, bereits im Vorfeld der Umfrage sehr deutlich zu machen, dass es keine Automatik sei, dass die IGS auch einen Sek. II-Bereich bekomme.
6. Zu welchem Zeitpunkt und durch wen ist eine Elternbefragung zur Einrichtung einer IGS durchzuführen?

Sollte die Einrichtung einer IGS zum 01.08.2015 gewünscht werden, muss die Stadt die Elternbefragung direkt nach den Sommerferien 2014 durchführen; die notwendigen Anträge zur Einrichtung einer IGS müssten der Landesschulbehörde am 01.11.2014 vorliegen, um notwendige Vorbereitungen mit dem Kultusministerium treffen zu können. Sollte die Stadt Georgsmarienhütte eine Elternbefragung in Erwägung ziehen, sei es möglich, von der Landesschulbehörde entsprechende Vorlagen und Hilfestellung zu erhalten.
7. Wann und in welchem Umfang ist der Landkreis Osnabrück auch als Träger des Gymnasiums an den Verfahrensschritten zu beteiligen?

Für die Schulform IGS ist im Landkreisgebiet originär der Landkreis Osnabrück der geborene Schulträger. Primär ist er zuständig für die Verfahrenseinleitung der Errichtung einer IGS (dies gilt analog für die Oberschule).
Darüber hinaus ist es jedoch möglich, dass die Kommune das Verfahren einleitet. In diesem Fall wird die Schulträgerschaft von der Landesschulbehörde auf die Kommune übertragen. Die Kommune muss einen Antrag zur Übertragung der Schulträgerschaft an die Landesschulbehörde stellen. Der Landkreis wird von der Landesschulbehörde um eine Stellungnahme gebeten, ein Vetorecht hat er nicht. Hat dieser Antrag Erfolg, wird der Kommune die Schulträgerschaft in Aussicht gestellt, wenn eine IGS errichtet wird. Im Anschluss daran kann die Beantragung der Errichtung einer IGS bei der Landesschulbehörde durch die Kommune erfolgen. Auch hier wird der Landkreis lediglich um eine Stellungnahme gebeten. Die Landesschulbehörde prüft unter Einbeziehung der Argumente des Landkreises, ob die neue Schule gegen ein regional ausgewogenes Bildungsangebot verstößt.
Da der Landkreis auch hier kein Vetorecht besitzt, sei es durchaus möglich, dass, soweit die Rahmenbedingungen und das Ergebnis der vorangegangenen Elternbefragung die Voraussetzungen erfüllen, eine Kommune als Schulträger ohne das Einverständnis des Landkreises eine IGS einrichten kann.
8. Sind neue Integrierte Gesamtschulen automatisch Ganztagsschulen?

Gesamtschulen sind nicht automatisch Ganztagsschulen. Sollte eine neue IGS als Ganztagsschule geführt werden, ist hierfür speziell ein Antrag an die Landesschulbehörde zu stellen. Das Antragsverfahren entspricht dem Einrichtungsverfahren der bereits bestehenden Ganztagsschulen.
9. Wer führt die Elternbefragung in welcher Größenordnung durch? Die Stadt Georgsmarienhütte als eventueller Schulträger innerhalb der Grenzen der Stadt Georgsmarienhütte, der Landkreis im Südbezirk oder gibt es andere Richtlinien?

Die Elternbefragung ist von der Stadt durchzuführen.
Für den Fall, dass mehrere Kommunen gemeinsam die Errichtung einer IGS beantragen,
muss lediglich eine der beantragenden Kommunen als Schulträger der IGS auftreten. Hierzu wäre ggf. eine Vereinbarung zwischen den Kommunen erforderlich. Ein Schulzweckverband sei nicht möglich.
10. Wie verbindlich ist die Elternbefragung? Reicht eine einfache Mehrheit, oder darf sich der Schulträger bei einer knappen Entscheidung von beispielsweise 55 zu 45 Prozent gegen den Mehrheitswillen der Eltern entscheiden?

Die Elternbefragung ist nicht verbindlich, sie ist nicht vergleichbar mit einer Volksabstimmung, es wird lediglich eine Interessenabfrage vorgenommen, jedoch sollte die Stadt die Ernsthaftigkeit der Überlegung zur Einrichtung einer IGS von Anfang an deutlich machen, um eine hohe Teilnehmerzahl bei der Befragung zu erreichen. Herr Pohlmeyer ergänzt, dass sich die Stadt durch die Durchführung einer Elternbefragung von vorn herein bei Erreichen der erforderlichen Schülerzahl selbst bindet.
11. Welche finanziellen Mittel müssen pro Schüler bereitgestellt werden?
Gibt es einen Unterschied zwischen den Schulformen?

Nein, für die finanziellen Mittel gibt es keinerlei Vorgaben, dies ist Sache des Schulträgers bzw. im Falle der Schulsachkosten Sache des Schulträgers in Zusammenarbeit mit dem Landkreis Osnabrück.
12. Welche Schulen könnten Georgsmarienhütter Schüler besuchen die keine IGS besuchen möchten?

Herr Pohlmeyer bittet darum, diese Frage zu erläutern, sie konnte ohne weitere Erläuterung nicht mit der Landesschulbehörde abgestimmt werden.
Herr Averdiek versucht die Frage verständlich zu machen. Er führt aus, dass es bei dieser Frage wohl darum geht, an welchem Standort bzw. an welchem Ort ein Kind zur Schule gehen muss, dass nicht die IGS, sondern die Realschule oder die Oberschule besuchen soll.
Herr Gillmann erläutert gem. § 63 Nds. Schulgesetz,
Schülerinnen und Schüler erfüllen ihre Schulpflicht dadurch, dass sie die Schule besuchen, in deren Schulbezirk sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Soll ein Kind eine andere als die nach Schulbezirkssatzung festgelegte Schule besuchen, ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich.
Der Antrag auf Ausnahmegenehmigung ist bei der zuständigen Schule zu stellen. Diese beteiligt die gewünschte Schule, den Schulträger sowie den Träger der Schülerbeförderung.

Herr Gillmann führt beispielhaft an, dass bei Vorhandensein einer IGS in Georgsmarienhütte, die Anmeldung an der Realschule z.B. in Bad Iburg oder Osnabrück möglich wäre. Die annehmende Kommune kann den Schulbesuch jedoch unter bestimmten Voraussetzungen ablehnen.
Herr Pohlmann stellt fest, dass die Heimatkommune des Kindes am besten ein umfassendes Schulangebot vorhalten sollte sollten die Eltern ein anderes Angebot wünschen, sind sie ansonsten abhängig von der Entscheidung der Kommune, die Schulträger der gewünschten Schule ist.
13. Die Realschule und das Gymnasium in Georgsmarienhütte werden neben anderen Schulen als offene Ganztagsschule geführt. Die IGS Fürstenau z.B. als gebundene Ganztagsschule. Welche Ganztagsform würde für eine IGS und Oberschule in Georgsmarienhütte genehmigt werden?

Das richtet sich nach dem neuen Ganztagsschulerlass, bei dem alle Schulformen gleich behandelt werden. Bislang gab es die teilgebundene Ganztagsschulen nur für die Schulform der Oberschule, ab dem 01.08.2014 wird sich dieses ändern und jede Schulform kann jede Form der Ganztagsschule wählen.
14. Das gute Gelingen einer Schule, und das damit verbundene Konzept hängen stark von der vorhandenen Schulleitung und den Lehrern ab. In Georgsmarienhütte mussten aufgrund mangelnder Kapazitäten leider einige Schulen kommissarisch geführt werden.
Wie wird sichergestellt, dass für neue Schulformen kompetente Schulleiter/-innen zur Verfügung stehen die, ähnlich wie an der IGS Melle, voll hinter der Schulform IGS stehen und diese nach vorne bringen?

Für die Schulleitung würde eine entsprechende Stelle ausgeschrieben; nach einem Auswahlverfahren würde die am besten geeignete Person ausgewählt. Seitens der Landesschulbehörde bestehen keine Bedenken, dass es nicht möglich sein könnte, eine geeignete Leitung für die IGS zu finden.
15. Welchen Einzugsbereich hätten eine neu eingerichtete IGS und Oberschule in Georgsmarienhütte? A) nach aktueller Rechtslage, B) falls, wie angedacht, auch die IGS eine ersetzende und nicht nur ergänzende Schulform in Niedersachsen währe?

Derzeit würde die IGS noch als ergänzende Schulform eingerichtet. Ob dies auch nach der Änderung des Schulgesetzes noch der Fall ist, bleibt abzuwarten. Die Entscheidung über den Einzugsbereich hängt vom Schulträger ab (Einrichtung von Schulbezirken).
16. Wie werden die Eltern über die Alternativen und Ihre Vor-bzw. Nachteile informiert (Flyer- Internet- Info-Abend?)

Die Landesschulbehörde empfiehlt die Homepage des Kultusministeriums, auf der man sich über jede Schulform informieren könne. Außerdem könnten evtl. die Stadt Melle und der Landkreis Informationen zur Verfügung stellen.
17. Ist eine Elternbefragung zu diesem Thema bei uns geplant?

Rechtlich vorgeschrieben sei eine solche Elternbefragung nicht. Der Schulträger muss ermitteln, ob die angegebene Mindestgröße nach der Entwicklung der Schülerzahlen und dem Interesse der Erziehungsberechtigten dauerhaft erreicht werden kann. Für die Errichtung muss der Schulträger das Erreichen dieser Zahl in Perspektive für die nächsten 10 Jahre nach Errichtung gegenüber der Landesschulbehörde belegen, dies ist nur über eine Elternbefragung möglich.
18. Können wir zu diesen Themen Kontakt mit anderen Elternvertretern aufnehmen, (IGS-Melle)?

Das ist selbstverständlich möglich.
19. Wie wird die Kostenverteilung gestaltet?

Dies hängt davon ab, wer Schulträger ist. Ansonsten gibt es zwischen den Schulformen keine Unterschiede bezüglich der Kostenverteilung.
20. Wonach werden die Schüler selektiert, wie groß darf eine solche Schule werden?

Da es sich bei der IGS nicht um eine ersetzende sondern um eine ergänzende Schulform handele muss der § 59a (Aufnahmebeschränkungen) des Niedersächsischen Schulgesetzes angewandt werden. Danach müssen die verfügbaren Schülerplätze durch Los vergeben werden. Hier kann das vorgeschriebene Losverfahren über Faktoren wie u.a. Schulbezirke, gemeinsame Beschulung von Geschwisterkindern und den repräsentativen Querschnitt von Schülern hinsichtlich ihrer Leistungsfähigkeit abgewandelt werden.
Zwar ist es für Kinder aus anderen Kommunen (und damit außerhalb des eigentlichen Schulbezirks) ohne Ausnahmegenehmigung möglich, eine IGS zu besuchen, der jeweilige Schulträger der IGS kann dem jedoch widersprechen.
Für den Fall, dass es aus dem eigenen Schulbezirk bereits zu viele Bewerber geben sollte, führt die Schule in der Regel ein differenziertes Losverfahren durch. Hierbei wird z.B. nach Notendurchschnitt ein repräsentativer Querschnitt der Schüler gebildet, die die Schule besuchen sollen.
(Sollte die IGS mit dem neuen Schulgesetz, das ab 01.08.2015 in Kraft treten wird, eine ersetzende Schulform sein, wird der § 59a Nds. Schulgesetz aufgehoben, d.h. dass die Schüler dann ohne ein Auswahlverfahren aufzunehmen sind.

Frau Happe ergänzt, dass die Frage, ob die IGS eine ersetzende Schulform wird, mit der Novellierung des Schulgesetzes zum 01.08.2015 beantwortet würde. Auch dann besteht aber immer noch die Möglichkeit, eine IGS und eine Oberschule nebeneinander zu führen. Zum Herbst dieses Jahres erwarten die Spitzenverbände einen Referentenentwurf des Gesetzes.
20. Wie ist eine ausgleichende Verteilung garantiert, wenn zu wenige Anmeldungen für einen Schulzweig eingehen?

Bei zu wenigen Anmeldungen droht eine Schulschließung, es kann vorübergehend eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
21. Die Einführung einer IGS vor Ort muss durch eine Elternbefragung begleitet werden. Gibt es hier Vorgaben durch den Gesetzgeber, wie diese Befragung auszusehen hat? Ist eine Vergleichbarkeit der Befragungen bei Konkurrenzsituationen erforderlich?

Sollte die Einrichtung einer IGS zum 01.08.2015 gewünscht werden, müsse, wie bereits oben ausgeführt, die Elternbefragung direkt nach den Sommerferien 2014 erfolgen; die notwendigen Anträge zur Einrichtung einer IGS müssten der Landesschulbehörde am 01.11.2014 vorliegen, um notwendige Vorbereitungen mit dem Kultusministerium treffen zu können. Sollte die Stadt Georgsmarienhütte eine Elternbefragung in Erwägung ziehen, sei es möglich, von der Landesschulbehörde entsprechende Vorlagen und Hilfestellung zu erhalten.
Sollte eine Konkurrenzsituation von zwei Kommunen auftreten, die beide eine IGS errichten möchten und eine entsprechende Elternbefragung durchführen, ist keine Vergleichbarkeit der Befragungen erforderlich, aber es ist durchaus sinnvoll, dass die Kommunen sich bzgl. der Gestaltung der Fragebögen mit der Landesschulbehörde abstimmen.
22. Was macht eine Kommune, wenn sie die prognostizierten Schülerzahlen innerhalb der 10 Jahre nicht halten kann? Wer hilft hier bei finanziellen Engpässen? Oder ist das das alleinige Risiko der Kommune?

Für die Landesschulbehörde gibt es in dem Falle keine rechtliche Möglichkeit, die Schule zu schließen, da dies gem. §106 des Niedersächsischen Schulgesetzes zu den Aufgaben des Schulträgers gehört. Sobald dem Antrag auf Errichtung einer IGS durch die Landesschulbehörde entsprochen wurde, geht diese davon aus, dass der jeweilige Schulträger alle Voraussetzungen erfüllt, um den Schulbetrieb aufrechtzuerhalten. Finanzielle Unterstützung o.ä. durch die Landesschulbehörde gibt es nicht.
23. Sind vom Land Niedersachsen (Bund wahrscheinlich nicht) Förderungen zu erwarten, wenn eine Kommune eine IGS einführt, um bauliche Anpassungen oder komplette Neubauten zu erstellen?

Nein
24. Hat das Land NS überhaupt die erforderlichen Anzahl an ausgebildeten Lehrkräften, um alle erdenklichen Schulkombinationen im LK (IGS mit gymnasialer Oberstufe, Oberschule mit gymnasialer Oberstufe, Einführung der IGS als Zusatzangebot bei Aufrechterhaltung der Hauptschule/Realschule, etc.) verantwortungsvoll abdecken zu können? Und das vor dem Hintergrund, dass eine große Anzahl an Lehrkräften in den nächsten Jahren pensioniert wird und der Nachwuchs wohl nicht ausreicht.

Die Versorgung der neuen Schule mit Lehrern ist Aufgabe der Landesschulbehörde. Für die vorhandene Schülerzahl müssten in ausreichendem Maße Lehrer vorhanden sein, um Unterricht entsprechend der Stundentafel erteilen zu können und diese Voraussetzungen werden auch von der Landesschulbehörde geschaffen.
Alle Lehrer an auslaufenden Schulen hätten Anspruch auf eine Weiterbeschäftigung (Fürsorgegebot) und es würde für die Beamten auf Lebenszeit keine Entlassungen geben. Es bestehe jedoch kein Anspruch auf eine Beschäftigung an der neu errichteten Schule, jedoch würde die örtliche Komponente bzgl. des Wohnsitzes nicht außer Acht gelassen.

 

 

Ende des Protokollauszuges.